Verwaltungsgericht erlaubt Abriss für vermietete Berlin-Immobilie.

Der Abriss von Berlin-Immobilien zum Zwecke des Neubaus von Eigentumswohnungen verstößt laut einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Zweckentfremdung. Das entschied das Gericht bereits 2015 (VG 1 L 317.15).

von Peter Guthmann Veröffentlicht am:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Wilmersdorf, das mit einem sechsgeschossigen, seit 2011 leerstehenden Wohngebäude bebaut ist.

Sie will auf dem Grundstück den Abriss des Wohngebäudes und die Errichtung eines Neubaus, der 58 Eigentumswohnungen mit zwei bis vier Zimmern und einer Größe zwischen 40 qm und 96 qm umfasst durchsetzen. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hatte stattdessen die Antragstellerin dazu aufgefordert, das Haus instand zu setzen und die vorhandenen 15 Wohnungen wieder bewohnbar zu machen. Begründung: Durch die geplante Neuerrichtung von Eigentumswohnungen werde einem Teil der Bevölkerung bezahlbarer Wohnraum entzogen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts stoppte hingegen nun vorerst die behördliche Anordnung. Der mit dem Abriss einhergehende Verlust von Wohnraum sei hinzunehmen, weil zugleich angemessener Ersatzwohnraum geschaffen werde. Das seit 2014 in Berlin geltende Zweckentfremdungsverbot solle nur verhindern, dass vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen werde, etwa durch die Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum oder in Ferienwohnungen. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung von Berlin-Immobilien könne daher beanspruchen, wer für den geplanten Abriss von Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum verlässlich schaffe, so das Gericht. Dies sei hier der Fall. Dem stehe weder der wohl geplante höhere Standard der neuen Wohnungen noch der Umstand entgegen, dass statt Mietwohnraum nunmehr Eigentumswohnungen entstünden. Eine Grenze sei erst erreicht, wenn Wohnungen im Luxussegment entstünden. Das sei hier aber nicht erkennbar. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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