Berlin führt neue Mieterförderung ein:

Bei manchen Sozialmietwohnungen besteht der Anspruch nur bei Altverträgen. Ein Mietzuschuss soll grundsätzlich dann gezahlt werden, wenn die Nettokaltmiete die Grenze von 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens des Haushalts überschreitet.

von Peter Guthmann Veröffentlicht am:

Berlin führt am 1. Januar 2016 eine neue Mieterförderung in Sozialwohnungen ein. Bei anspruchsberechtigten Haushalten, die in Gebäuden mit schlechtem energetischem Zustand wohnen, soll der Mietzuschuss bereits ab 25 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens gezahlt werden.

Bei Sozialmietwohnungen, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, besteht der Anspruch auf Mietzuschuss aber nur dann, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde. Voraussetzungen sind, dass die Mieter in einer Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus wohnen. Die Anträge sollen stets für ein Jahr genehmigt und müssen dann neu gestellt werden. Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt kann das Antragsformular auf Mietzuschuss heruntergeladen werden.

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